Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltungsbereich, Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen der PYREG GmbH (PYREG) mit ihren Kunden.
2. Abweichende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PYREG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
3. Das vorstehende Zustimmungserfordernis und diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen PYREG und dem Kunden sowie auch dann, wenn PYREG in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Lieferung und Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit einem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von PYREG maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss seitens des Kunden PYREG gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
7. Sofern PYREG für den Kunden weitere Leistungen erbringen soll, wie beispielsweise Reparatur oder Wartung, gelten zusätzlich und vorrangig die entsprechenden allgemeinen Bedingungen für diese weiteren Leistungen.
II. Vertragsschluss und Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Alle Angebote von PYREG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Bestellungen oder Aufträge kann PYREG, sofern diese nicht ausdrücklich eine abweichende Frist vorsehen, innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
3. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – entweder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens PYREG oder durch Ausführung der Bestellung zustande. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus den Angaben von PYREG in der Auftragsbestätigung.
4. Angaben von PYREG zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind, dienen vorrangig Illustrationszwecken. Handelsübliche bzw. unerhebliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile begründen keinen Sachmangel, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich die Preise für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ab Werk („ex works“), Dörth gemäß INCOTERMS 2020 einschließlich Verladung im Werk und Standardverpackung, jedoch ausschließlich Transport, Entladung, Montage und Inbetriebnahme. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der entsprechenden Rechnung, sofern nicht anders vereinbart. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei PYREG. Der Vertragspreis ist ohne Abzüge oder Gebühren auf das in der Rechnung genannte Bankkonto von PYREG oder an die von PYREG benannte Zahlstelle zu leisten.
4. Schecks gelten erst nach Einlösung und vorbehaltsloser Gutschrift auf dem Konto von PYREG als Zahlung.
5. Kommt der Kunde in Zahlungsrückstand, so ist PYREG berechtigt, die entsprechenden Zinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PYREG anerkannt sind.
7. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
8. Befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung in Rückstand, behält PYREG sich das Recht vor, Arbeiten an den Vertragsgegenständen zu unterbrechen, bis der entsprechende Forderungsbetrag vollständig beglichen worden ist.
9. PYREG ist zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und/oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausführen oder erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von PYREG aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
IV. Liefertermin, Lieferverzug
1. Die Lieferzeit ergibt sich – sofern nichts anderes vereinbart – aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, wie in der Auftragsbestätigung festgehalten.
2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch PYREG setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen und/oder die Leistung der vereinbarten Zahlungen fristgerecht erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Auf Grund produktionsspezifischer Prozesse und Kapazitätsplanungen kann die Verlängerung der Fristen auf Grund eines Verzugs des Kunden im Einzelfall auch in einem größeren zeitlichen Umfang erforderlich werden, als der reine Verzugszeitraum.
3. Ziff. 2. dieses Abschnitts gilt nicht, soweit PYREG die Verzögerung zu vertreten hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt PYREG ihren Kunden sobald wie möglich mit.
4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf abgeschickt wurde oder die Versand- oder Übergabebereitschaft gemeldet ist.
5. PYREG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Überflutung, Feuer, Epidemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die PYREG nicht zu vertreten hat.
6. Sofern solche, in Ziff. 5 dieses Abschnitts genannte, Ereignisse PYREG die Lieferung und/oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, kann PYREG vom Vertrag zurücktreten.
7. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch für Hindernisse, die Unterauftragnehmer betreffen.
8. PYREG wird den Kunden so bald wie möglich über den Beginn und das Ende solcher Hindernisse informieren.
9. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber PYREG vom Vertrag zurücktreten. Auf Verlangen von PYREG ist der Kunde verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder an der Lieferung festhält.
10. Der Eintritt eines Verzugs seitens PYREG bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
11. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden ist PYREG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
12. Wird der Versand oder die Übergabe der Vertragsgegenstände aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-/Übergabebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
a. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, eine Lagervergütung für die Aufbewahrung und Erhaltung der Vertragsgegenstände als Aufwendungsersatz zu zahlen.
b. Die Lagervergütung beträgt 0,5 % des netto Rechnungsbetrages je angefangenen Monat, jedoch nicht mehr als 5 % in Summe, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass PYREG keine oder wesentlich niedrigere Lagerkosten entstanden sind.
13. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn PYREG die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
14. Der Kunde kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erfüllung von Teilen eines Auftrages unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.
15. Sofern dieses nicht der Fall ist, ist der Kunde verpflichtet, den der Teillieferung entsprechenden Vertragspreis zu zahlen.
16. Die Regelungen in den Ziff. 14. bis 16. dieses Abschnitts finden jeweils entsprechende Anwendung bei Unvermögen von PYREG.
17. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.
18. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Kunden ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
V. Gefahrübergang und Abnahme
1. Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt gemäß der jeweils vereinbarten Klausel der INCOTERMS 2020. Soweit keine abweichende Klausel ausdrücklich vereinbart wurde, gilt entsprechend Abschnitt III. Nr. 1 „ex works“ (EXW), Dörth.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Vertragsgegenstände geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die PYREG nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Sofern der Kunde es schriftlich wünscht, wird PYREG eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
4. Der Kunde darf die Abnahme des Vertragsgegenstandes bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
5. PYREG ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b. die Lieferung der restlichen bestellten Vertragsgegenstände sichergestellt ist und
c. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn PYREG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. PYREG behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen (in Abschnitt VI. nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) vor.
2. PYREG ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. 4. Der Kunde ist verpflichtet, PYREG unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen oder die Vorbehaltsware in irgendeiner Form anderweitig rechtlich oder tatsächlich gefährdet ist.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PYREG nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. 6. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch PYREG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, PYREG hätte dies ausdrücklich erklärt
7. PYREG ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren freihändiger Verwertung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8. Der Kunde ist bis auf einseitigen Widerruf durch PYREG zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt, an PYREG ab. Unbesehen der Befugnisse von PYREG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde bis auf einseitigen Widerruf durch PYREG auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet PYREG sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit kein Ereignis nach Ziff. 9 dieses Abschnitts eintritt.
9. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist PYREG berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann PYREG nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen (End-)Kunden verlangen.
10. Insoweit die oben genannten Sicherheiten in ihrem realisierbaren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist PYREG verpflichtet, die übersteigenden Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.
VII. Gewährleistung
Unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII. – haftet PYREG für Sach- und Rechtsmängel wie folgt:
1. Sachmängel
1.1 Die gelieferten Vertragsgegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung vom Kunden zu untersuchen.
1.2 Die gelieferten Vertragsgegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn PYREG nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
1.3 Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Vertragsgegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge PYREG nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
1.4 Alle diejenigen Teile der Vertragsgegenstände sind auf Kosten von PYREG nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
1.5 Mangelhafte Teile werden mit ihrem Ausbau Eigentum von PYREG.
1.6 Der Kunde ist verpflichtet, mangelhafte Teile der Vertragsgegenstände auf Verlangen von PYREG zurückzusenden.
1.7 Sofern nicht durch das schuldhafte Verhalten von PYREG verursacht, besteht keine Haftung für Fehler, die, unter anderem, auf folgenden Umständen beruhen:
a) ungeeigneter oder unsachgemäßer Gebrauch der Vertragsgegenstände;
b) nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Vertragsgegenstände außerhalb der technischen Spezifikationen von PYREG;
c) unrichtiger Einbau oder unrichtige Inbetriebnahme durch den Kunden;
d) unterbliebene oder unsachgemäße regelmäßige Wartung und Reinigung gemäß den Vorgaben von PYREG;
e) Einbau von anderen als Originalersatzteilen;
f) normale Abnutzung;
g) falsche oder fahrlässige Handhabung;
h) Verwendung ungeeigneter Kraftstoffe, Schmierstoffe, Betriebsstoffe;
i) Benutzung mit falscher elektrischer Spannung;
j) verunreinigte Leitungen;
k) Folgen unrichtiger Berechnungen oder Informationen durch den Kunden.
1.8 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von PYREG für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von PYREG vorgenommene Änderungen der Vertragsgegenstände.
1.9 Weiterhin ist PYREG nicht haftbar für die Montage von unverbunden gelieferten Einzelteilen, außer diese Leistung ist durch das Personal von PYREG nach Beauftragung durch den Kunden erbracht worden und das Personal hat die Vertragsgegenstände dabei schuldhaft beschädigt.
1.10 Nach Rücksprache mit PYREG gewährt der Kunde die von PYREG als notwendig geforderte Zeit und Möglichkeit, um alle Nachbesserungs- und Austauscharbeiten durchzuführen.
1.11 Nur in dringenden Fällen, in denen die Sicherheit oder die Betriebsfähigkeit gefährdet sind, oder bei Gefahr erheblicher Schäden ist der Kunde zu deren Verhütung berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und hat gegenüber PYREG Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen; über diese Fälle ist PYREG unverzüglich schriftlich zu informieren.
1.12 In Bezug auf die direkten Kosten, die aufgrund der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) entstehen, trägt PYREG – sofern sich der Anspruch als gerechtfertigt erweist – die Kosten der Austauschteile und des Versandes.
1.13 PYREG trägt ebenfalls die Kosten des Austauschs und des Einbaus und auch die Kosten des notwendigen Einsatzes von Monteuren oder von Hilfspersonal, inklusive der Reisekosten, sofern dieses für PYREG nicht unzumutbare Schwierigkeiten oder Ausgaben verursacht.
1.14 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
1.15 Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn PYREG eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.
1.16 Im Fall von unwesentlichen Mängeln ist der Käufer lediglich zur Minderung des Vertragspreises berechtigt. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
1.17 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die PYREG aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, kann PYREG ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen PYREG bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Insoweit besteht lediglich eine nachrangige Haftung von PYREG. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen PYREG gehemmt.
1.18 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen PYREG gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
1.19 Weitere Ansprüche unterliegen den Regelungen von Abschnitt VIII. dieser AGB.
1.20 Insoweit PYREG Kosten oder Aufwendungen entstanden sind, hat PYREG gegenüber dem Kunden Anspruch auf deren Ersatz, wenn der durch den Käufer gerügte Mangel sich als nicht existent erweist oder PYREG für den gerügten Mangel nicht verantwortlich ist.
2. Rechtsmängel
2.1 Für den Fall, dass die Vertragsgegenstände ein gewerbliches Schutzrecht und/oder ein Urheberrecht eines Dritten verletzen, wird PYREG nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Vertragsgegenstände derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Vertragsgegenstände aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllen, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt PYREG dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern, sofern dies einen wesentlichen Mangel begründet. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen von Abschnitt VIII.
2.2 Weiterhin stellt PYREG den Kunden in dem von Ziff. 2.1 beschriebenen Fall von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Inhaber der gewerblichen Schutzrechte und/oder Urheberrechte frei.
2.3 Die in Abschnitt VII. 2. genannten Verpflichtungen von PYREG sind vorbehaltlich Abschnitt VIII.2. für den Fall der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten abschließend.
2.4 Die in Abschnitt VII. 2. genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn
– der Kunde PYREG unverzüglich über angebliche Schutzrechtsverletzungen informiert;
– der Kunde PYREG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und/oder PYREG die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII. 2.1 ermöglicht;
– der Kunde PYREG Kopien jeglicher Kommunikation, Benachrichtigungen oder anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung überlassen hat;
– der Rechtsmangel nicht aus einer Anweisung und / oder Konstruktionsvorgabe des Kunden resultiert;
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde die Vertragsgegenstände eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VIII. Haftung
1. Wenn die Vertragsgegenstände infolge von PYREG schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VII. und VIII. 2.
2. Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich ob wegen eines Sachmangels oder sonstigen Umständen, egal aus welchem Rechtsgrund – bestehen nur in den folgenden Fällen:
a. für eine vorsätzliche Pflichtverletzung;
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter;
c. für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
d. bei Mängeln, die PYREG arglistig verschwiegen hat;
e. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos;
f. nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Tatbeständen.
3. Bei schuldhafter und nicht unwesentlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet PYREG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährungsfrist für Ansprüche
1. Vorbehaltlich der nachstehenden Regelung verjähren alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
2. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 2 a-d und f gelten hingegen die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Vertragsgegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
X. Geistiges Eigentum
1. Der Kunde ist berechtigt, alle Dokumente oder andere Informationen, die gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte enthalten und von PYREG übermittelt wurden, nur für Zwecke des Betriebs oder Instandhaltung von Vertragsgegenständen zu nutzen.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, solche Dokumente oder Informationen an Dritte weiterzugeben und darf sie nicht für andere Zwecke nutzen, wie z. B. zum Nachbau der Vertragsgegenstände (oder Teilen davon), oder Nachkonstruktion und/oder Herstellung von Komponenten, Ausrüstung oder Teilen.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich PYREG das Eigentum und sämtliche geistige Eigentumsrechte vor; sie dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von PYREG. Auf Verlangen von PYREG sind sämtliche Unterlagen unverzüglich an PYREG zurückzugeben, sofern es nicht zu einem Vertragsschluss kommt.
4. PYREG wird Unterlagen, die durch den Kunden als vertraulich bezeichnet sind, ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Kunden Dritten nicht zugänglich machen.
5. Diese Verpflichtung des Kunden besteht über das Vertragsende fort.
6. Endkunden der Vertragsgegenstände, rechtliche und steuerliche Berater, sowie Personen, die die Vertragsgegenstände vertragsgemäß nutzen, sind ausdrücklich keine Dritten im Sinne von Ziff. 2 dieses Abschnitts.
XI. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der Vertragsgegenstände ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.
2. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Vertragsgegenständen überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
3. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (aktuell nach den §§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von PYREG zu verändern.
4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei PYREG bzw. beim Softwarelieferanten. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizensieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten – mit Ausnahme von Endkunden oder Personen, welche die Vertragsgegenstände gemäß den Bestimmungen des Vertrages nutzen – entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
XII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist Dörth, Deutschland, sofern in der Auftragsbestätigung nicht das betreffende Herstellungswerk ausdrücklich als Erfüllungsort angegeben ist.
2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen PYREG und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt werden.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von PYREG in Dörth, Deutschland. PYREG ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Dörth, 29. Sept. 2021