Allge­meine Geschäftsbedingungen

Allge­meine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltungs­be­reich, Allge­meines
1. Die nach­fol­genden Allge­meinen Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen („AGB“) gelten ausschließ­lich für alle Liefe­rungen und Leis­tungen der PYREG GmbH (PYREG) mit ihren Kunden.
2. Abwei­chende oder entge­gen­ste­hende allge­meine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und inso­weit Vertrags­be­stand­teil, als PYREG ihrer Geltung ausdrücklich schrift­lich zuge­stimmt hat.
3. Das vorste­hende Zustim­mungs­er­for­dernis und diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen PYREG und dem Kunden sowie auch dann, wenn PYREG in Kenntnis abwei­chender oder entge­gen­ste­hender allge­meiner Geschäftsbedingungen eine Liefe­rung und Leis­tung an den Kunden vorbe­haltlos ausführt.
4. Im Einzel­fall getrof­fene, indi­vi­du­elle Verein­ba­rungen mit einem Kunden (einschließ­lich Neben­ab­reden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derar­tiger Verein­ba­rungen ist, vorbe­halt­lich des Gegen­be­weises, ein schrift­li­cher Vertrag bzw. eine schrift­liche Bestätigung von PYREG maßge­bend.
5. Rechts­er­heb­liche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertrags­schluss seitens des Kunden PYREG gegenüber abzu­geben sind (z. B. Frist­set­zungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minde­rung), bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit stets der Schrift­form.
6. Hinweise auf die Geltung gesetz­li­cher Vorschriften haben nur klar­stel­lende Bedeu­tung. Auch ohne eine derar­tige Klar­stel­lung gelten daher die gesetz­li­chen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmit­telbar abgeändert oder ausdrücklich ausge­schlossen werden.
7. Sofern PYREG für den Kunden weitere Leis­tungen erbringen soll, wie beispiels­weise Repa­ratur oder Wartung, gelten zusätzlich und vorrangig die entspre­chenden allge­meinen Bedin­gungen für diese weiteren Leistungen.

II. Vertrags­schluss und Umfang der Liefe­rungen und Leis­tungen
1. Alle Ange­bote von PYREG sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbind­lich gekenn­zeichnet sind oder eine bestimmte Annah­me­frist enthalten.
2. Bestel­lungen oder Aufträge kann PYREG, sofern diese nicht ausdrücklich eine abwei­chende Frist vorsehen, inner­halb von vier­zehn Tagen nach Zugang annehmen.
3. Ein Vertrag kommt – mangels beson­derer Verein­ba­rung – entweder mit der schrift­li­chen Auftragsbestätigung seitens PYREG oder durch Ausführung der Bestel­lung zustande. Der Umfang der Liefe­rungen und Leis­tungen ergibt sich aus den Angaben von PYREG in der Auftragsbestätigung.
4. Angaben von PYREG zum Gegen­stand der Liefe­rung und Leis­tung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchs­werte, Belast­bar­keit, Tole­ranzen und tech­ni­sche Daten) sowie Darstel­lungen desselben (z. B. Zeich­nungen und Abbil­dungen) sind, dienen vorrangig Illus­tra­ti­ons­zwe­cken. Handelsübliche bzw. uner­heb­liche Abwei­chungen und Abwei­chungen, die aufgrund recht­li­cher Vorschriften erfolgen oder tech­ni­sche Verbes­se­rungen darstellen, sowie die Erset­zung von Bauteilen durch gleich­wer­tige Teile begründen keinen Sach­mangel, soweit sie die Verwend­bar­keit zum vertrag­lich vorge­se­henen Zweck nicht beeinträchtigen.
III. Preise und Zahlungs­be­din­gungen
1. Soweit nichts anderes ausdrücklich verein­bart ist, verstehen sich die Preise für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Liefe­rungs- und/oder Leis­tungs­um­fang ab Werk („ex works“), Dörth gemäß INCO­TERMS 2020 einschließ­lich Verla­dung im Werk und Stan­dard­ver­pa­ckung, jedoch ausschließ­lich Trans­port, Entla­dung, Montage und Inbe­trieb­nahme. Mehr- oder Sonder­leis­tungen werden geson­dert berechnet.
2. Die gesetz­liche Mehr­wert­steuer ist nicht in den Preisen einge­schlossen; sie wird am Tag der Rech­nungs­stel­lung in der jewei­ligen gesetz­li­chen Höhe berechnet und auf der Rech­nung geson­dert ausge­wiesen.
3. Rechnungsbeträge sind zahlbar inner­halb von vier­zehn Tagen nach Erhalt der entspre­chenden Rech­nung, sofern nicht anders verein­bart. Maßge­bend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei PYREG. Der Vertrags­preis ist ohne Abzüge oder Gebühren auf das in der Rech­nung genannte Bank­konto von PYREG oder an die von PYREG benannte Zahl­stelle zu leisten.
4. Schecks gelten erst nach Einlösung und vorbe­halts­loser Gutschrift auf dem Konto von PYREG als Zahlung.
5. Kommt der Kunde in Zahlungsrückstand, so ist PYREG berech­tigt, die entspre­chenden Zinsen in gesetz­li­cher Höhe zu fordern. Die Geltend­ma­chung eines weiter­ge­henden Scha­dens bleibt unberührt.
6. Aufrech­nungs­rechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest­ge­stellt, unbe­stritten oder von PYREG aner­kannt sind.
7. Zur Geltend­ma­chung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem glei­chen Vertragsverhältnis berech­tigt.
8. Befindet sich der Kunde mit einer Teil­zah­lung in Rückstand, behält PYREG sich das Recht vor, Arbeiten an den Vertragsgegenständen zu unter­bre­chen, bis der entspre­chende Forde­rungs­be­trag vollständig begli­chen worden ist.
9. PYREG ist zudem berech­tigt, noch ausste­hende Liefe­rungen und/oder Leis­tungen nur gegen Voraus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung ausführen oder erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesent­lich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezah­lung der offenen Forde­rungen von PYREG aus dem jewei­ligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

IV. Liefer­termin, Liefer­verzug
1. Die Liefer­zeit ergibt sich – sofern nichts anderes verein­bart – aus den Verein­ba­rungen der Vertrags­par­teien, wie in der Auftragsbestätigung fest­ge­halten.
2. Die Einhal­tung der Liefer­ver­pflich­tung durch PYREG setzt voraus, dass alle kaufmännischen und tech­ni­schen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm oblie­genden Verpflich­tungen, wie z.B. die Beibrin­gung der erfor­der­li­chen behördlichen Beschei­ni­gungen oder Geneh­mi­gungen und/oder die Leis­tung der verein­barten Zahlungen frist­ge­recht erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer­zeit entspre­chend. Auf Grund produk­ti­ons­spe­zi­fi­scher Prozesse und Kapazitätsplanungen kann die Verlängerung der Fristen auf Grund eines Verzugs des Kunden im Einzel­fall auch in einem größeren zeit­li­chen Umfang erfor­der­lich werden, als der reine Verzugs­zeit­raum.
3. Ziff. 2. dieses Abschnitts gilt nicht, soweit PYREG die Verzögerung zu vertreten hat. Sich abzeich­nende Verzögerungen teilt PYREG ihren Kunden sobald wie möglich mit.
4. Die Liefer­zeit ist einge­halten, wenn der Liefer­ge­gen­stand bis zu ihrem Ablauf abge­schickt wurde oder die Versand- oder Übergabebereitschaft gemeldet ist.
5. PYREG haftet nicht für Unmöglichkeit der Liefe­rung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sons­tige, zum Zeit­punkt des Vertrags­ab­schlusses nicht vorher­seh­bare Ereig­nisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwie­rig­keiten in der Mate­rial- oder Ener­gie­be­schaf­fung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussper­rungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Überflutung, Feuer, Epide­mien, Schwie­rig­keiten bei der Beschaf­fung von notwen­digen behördlichen Geneh­mi­gungen, behördliche Maßnahmen oder die ausblei­bende, nicht rich­tige oder nicht recht­zei­tige Belie­fe­rung durch Liefe­ranten) verur­sacht worden sind, die PYREG nicht zu vertreten hat.
6. Sofern solche, in Ziff. 5 dieses Abschnitts genannte, Ereig­nisse PYREG die Liefe­rung und/oder Leis­tung wesent­lich erschweren oder unmöglich machen und die Behin­de­rung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, kann PYREG vom Vertrag zurücktreten.
7. Bei Hinder­nissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leis­tungs­fristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leis­tungs­ter­mine um den Zeit­raum der Behin­de­rung zuzüglich einer ange­mes­senen Anlauf­frist. Dies gilt auch für Hinder­nisse, die Unter­auf­trag­nehmer betreffen.
8. PYREG wird den Kunden so bald wie möglich über den Beginn und das Ende solcher Hinder­nisse infor­mieren.
9. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Liefe­rung oder Leis­tung nicht zuzu­muten ist, kann er durch unverzügliche schrift­liche Erklärung gegenüber PYREG vom Vertrag zurücktreten. Auf Verlangen von PYREG ist der Kunde verpflichtet, inner­halb einer ange­mes­senen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Liefe­rung vom Vertrag zurücktritt oder an der Liefe­rung festhält.
10. Der Eintritt eines Verzugs seitens PYREG bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schrift­liche Mahnung durch den Kunden erfor­der­lich.
11. Bei Annah­me­verzug oder sons­tiger schuld­hafter Verlet­zung von Mitwir­kungs­pflichten seitens des Kunden ist PYREG zum Ersatz des daraus entste­henden Scha­dens, einschließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dungen, berech­tigt. Weiter­ge­hende Ansprüche bleiben vorbe­halten.
12. Wird der Versand oder die Übergabe der Vertragsgegenstände aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, begin­nend einen Monat nach Meldung der Versand-/Übergabebereitschaft, die durch die Verzögerung entstan­denen Kosten berechnet.
a. Insbe­son­dere ist der Kunde verpflichtet, eine Lagervergütung für die Aufbe­wah­rung und Erhal­tung der Vertragsgegenstände als Aufwen­dungs­er­satz zu zahlen.
b. Die Lagervergütung beträgt 0,5 % des netto Rech­nungs­be­trages je ange­fan­genen Monat, jedoch nicht mehr als 5 % in Summe, es sei denn, der Kunde kann nach­weisen, dass PYREG keine oder wesent­lich nied­ri­gere Lager­kosten entstanden sind.
13. Der Kunde kann ohne Frist­set­zung vom Vertrag zurücktreten, wenn PYREG die gesamte Leis­tung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
14. Der Kunde kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erfüllung von Teilen eines Auftrages unmöglich wird und er ein berech­tigtes Inter­esse an der Ableh­nung einer Teil­lie­fe­rung hat.
15. Sofern dieses nicht der Fall ist, ist der Kunde verpflichtet, den der Teil­lie­fe­rung entspre­chenden Vertrags­preis zu zahlen.
16. Die Rege­lungen in den Ziff. 14. bis 16. dieses Abschnitts finden jeweils entspre­chende Anwen­dung bei Unvermögen von PYREG.
17. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.
18. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annah­me­ver­zuges des Kunden ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verant­wort­lich, bleibt der Kunde zur Gegen­leis­tung verpflichtet.

V. Gefahrübergang und Abnahme
1. Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt gemäß der jeweils verein­barten Klausel der INCO­TERMS 2020. Soweit keine abwei­chende Klausel ausdrücklich verein­bart wurde, gilt entspre­chend Abschnitt III. Nr. 1 „ex works“ (EXW), Dörth.
2. Die Gefahr des zufälligen Unter­gangs oder der zufälligen Verschlech­te­rung der Vertragsgegenstände geht in diesem Fall mit dem Zeit­punkt des Annah­me­ver­zugs oder der sons­tigen Verlet­zung von Mitwir­kungs­pflichten auf den Kunden über. Verzögert sich oder unter­bleibt der Versand infolge von Umständen, die PYREG nicht zuzu­rechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand­be­reit­schaft auf den Kunden über.
3. Sofern der Kunde es schrift­lich wünscht, wird PYREG eine Trans­port­ver­si­che­rung abschließen; die inso­weit anfal­lenden Kosten trägt der Kunde.
4. Der Kunde darf die Abnahme des Vertrags­ge­gen­standes bei Vorliegen eines nicht wesent­li­chen Mangels nicht verwei­gern.
5. PYREG ist zu Teil­lie­fe­rungen berech­tigt, wenn
a. die Teil­lie­fe­rung für den Kunden im Rahmen des vertrag­li­chen Bestim­mungs­zwecks verwendbar ist,
b. die Liefe­rung der rest­li­chen bestellten Vertragsgegenstände sicher­ge­stellt ist und
c. dem Kunden hier­durch kein erheb­li­cher Mehr­auf­wand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn PYREG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

VI. Eigen­tums­vor­be­halt

1. PYREG behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen (in Abschnitt VI. nach­fol­gend „Vorbe­halts­ware“) bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem abge­schlos­senen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesi­cherte Forde­rungen) vor.
2. PYREG ist berech­tigt, die Vorbe­halts­ware auf Kosten des Kunden gegen Dieb­stahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sons­tige Schäden zu versi­chern, sofern nicht der Kunde selbst die Versi­che­rung nach­weis­lich abge­schlossen hat.
3. Der Kunde darf die Vorbe­halts­ware vor vollständiger Bezah­lung der gesi­cherten Forde­rungen weder an Dritte veräußern, verpfänden noch zur Siche­rung übereignen. 4. Der Kunde ist verpflichtet, PYREG unverzüglich zu benach­rich­tigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbe­halts­ware erfolgen oder die Vorbe­halts­ware in irgend­einer Form ander­weitig recht­lich oder tatsächlich gefährdet ist.
5. Bei vertrags­wid­rigem Verhalten des Kunden, insbe­son­dere bei Zahlungs­verzug, ist PYREG nach erfolg­losem Ablauf einer ange­mes­senen Frist neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berech­tigt; die gesetz­li­chen Bestim­mungen über die Entbehr­lich­keit einer Frist­set­zung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Heraus­gabe verpflichtet. 6. In der Rücknahme bzw. der Geltend­ma­chung des Eigen­tums­vor­be­haltes oder der Pfändung der Vorbe­halts­ware durch PYREG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, PYREG hätte dies ausdrücklich erklärt
7. PYREG ist nach Rücknahme der Vorbe­halts­ware zu deren freihändiger Verwer­tung unter ange­mes­sener Berücksichtigung der Inter­essen des Kunden befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbind­lich­keiten des Kunden – abzüglich ange­mes­sener Verwer­tungs­kosten – anzu­rechnen.
8. Der Kunde ist bis auf einsei­tigen Widerruf durch PYREG zur Weiterveräußerung der Vorbe­halts­ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berech­tigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forde­rungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer even­tu­ellen Verar­bei­tung, Vermi­schung oder Verbin­dung der Vorbe­halts­ware erfolgt, an PYREG ab. Unbe­sehen der Befug­nisse von PYREG, die Forde­rung selbst einzu­ziehen, bleibt der Kunde bis auf einsei­tigen Widerruf durch PYREG auch nach der Abtre­tung zum Einzug der Forde­rung ermächtigt. In diesem Zusam­men­hang verpflichtet PYREG sich, die Forde­rung nicht einzu­ziehen, solange und soweit kein Ereignis nach Ziff. 9 dieses Abschnitts eintritt.
9. Bei Vorliegen eines wich­tigen Grundes, insbe­son­dere bei Zahlungs­verzug, Zahlungs­ein­stel­lung, Eröffnung eines Insol­venz­ver­fah­rens, Wech­sel­pro­test oder begründeten Anhalts­punkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist PYREG berech­tigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu wider­rufen. Außerdem kann PYREG nach vorhe­riger Andro­hung unter Einhal­tung einer ange­mes­senen Frist die Siche­rungs­ab­tre­tung offen­legen, die abge­tre­tenen Forde­rungen verwerten sowie die Offen­le­gung der Siche­rungs­ab­tre­tung durch den Kunden gegenüber dessen (End-)Kunden verlangen.
10. Inso­weit die oben genannten Sicher­heiten in ihrem reali­sier­baren Wert die zu sichernden Forde­rungen um mehr als 10 % übersteigen, ist PYREG verpflichtet, die übersteigenden Sicher­heiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

VII. Gewährleistung
Unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbe­halt­lich Abschnitt VIII. – haftet PYREG für Sach- und Rechtsmängel wie folgt:
1. Sachmängel
1.1 Die gelie­ferten Vertragsgegenstände sind unverzüglich nach Ablie­fe­rung vom Kunden zu unter­su­chen.
1.2 Die gelie­ferten Vertragsgegenstände gelten hinsicht­lich offen­sicht­li­cher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­su­chung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden geneh­migt, wenn PYREG nicht binnen sieben Werk­tagen nach Ablie­fe­rung eine schrift­liche Mängelrüge zugeht.
1.3 Hinsicht­lich anderer Mängel gelten die Vertragsgegenstände als vom Kunden geneh­migt, wenn die Mängelrüge PYREG nicht binnen sieben Werk­tagen nach dem Zeit­punkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwen­dung bereits zu einem früheren Zeit­punkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeit­punkt für den Beginn der Rügefrist maßgeb­lich.
1.4 Alle dieje­nigen Teile der Vertragsgegenstände sind auf Kosten von PYREG nach­zu­bes­sern oder mangel­frei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangel­haft heraus­stellen.
1.5 Mangel­hafte Teile werden mit ihrem Ausbau Eigentum von PYREG.
1.6 Der Kunde ist verpflichtet, mangel­hafte Teile der Vertragsgegenstände auf Verlangen von PYREG zurückzusenden.
1.7 Sofern nicht durch das schuld­hafte Verhalten von PYREG verur­sacht, besteht keine Haftung für Fehler, die, unter anderem, auf folgenden Umständen beruhen:
a) unge­eig­neter oder unsachgemäßer Gebrauch der Vertragsgegenstände;
b) nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Vertragsgegenstände außer­halb der tech­ni­schen Spezi­fi­ka­tionen von PYREG;
c) unrich­tiger Einbau oder unrich­tige Inbe­trieb­nahme durch den Kunden;
d) unter­blie­bene oder unsachgemäße regelmäßige Wartung und Reini­gung gemäß den Vorgaben von PYREG;
e) Einbau von anderen als Origi­nal­ersatz­teilen;
f) normale Abnut­zung;
g) falsche oder fahrlässige Hand­ha­bung;
h) Verwen­dung unge­eig­neter Kraft­stoffe, Schmier­stoffe, Betriebs­stoffe;
i) Benut­zung mit falscher elek­tri­scher Span­nung;
j) verun­rei­nigte Leitungen;
k) Folgen unrich­tiger Berech­nungen oder Infor­ma­tionen durch den Kunden.
1.8 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von PYREG für die daraus entste­henden Folgen. Glei­ches gilt für ohne vorhe­rige Zustim­mung von PYREG vorge­nom­mene Änderungen der Vertragsgegenstände.
1.9 Weiterhin ist PYREG nicht haftbar für die Montage von unver­bunden gelie­ferten Einzel­teilen, außer diese Leis­tung ist durch das Personal von PYREG nach Beauf­tra­gung durch den Kunden erbracht worden und das Personal hat die Vertragsgegenstände dabei schuld­haft beschädigt.
1.10 Nach Rücksprache mit PYREG gewährt der Kunde die von PYREG als notwendig gefor­derte Zeit und Möglichkeit, um alle Nach­bes­se­rungs- und Austausch­ar­beiten durchzuführen.
1.11 Nur in drin­genden Fällen, in denen die Sicher­heit oder die Betriebsfähigkeit gefährdet sind, oder bei Gefahr erheb­li­cher Schäden ist der Kunde zu deren Verhütung berech­tigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu besei­tigen und hat gegenüber PYREG Anspruch auf Ersatz der notwen­digen Aufwen­dungen; über diese Fälle ist PYREG unverzüglich schrift­lich zu infor­mieren.
1.12 In Bezug auf die direkten Kosten, die aufgrund der Nacherfüllung (Nach­bes­se­rung oder Nach­lie­fe­rung) entstehen, trägt PYREG – sofern sich der Anspruch als gerecht­fer­tigt erweist – die Kosten der Austausch­teile und des Versandes.
1.13 PYREG trägt eben­falls die Kosten des Austauschs und des Einbaus und auch die Kosten des notwen­digen Einsatzes von Monteuren oder von Hilfs­per­sonal, inklu­sive der Reise­kosten, sofern dieses für PYREG nicht unzu­mut­bare Schwie­rig­keiten oder Ausgaben verur­sacht.
1.14 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erfor­der­li­chen Aufwen­dungen, insbe­son­dere Trans­port-, Wege-, Arbeits- und Mate­ri­al­kosten, sind ausge­schlossen, soweit die Aufwen­dungen sich erhöhen, weil der Gegen­stand der Liefe­rung nachträglich an einen anderen Ort als die Nieder­las­sung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbrin­gung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
1.15 Der Kunde hat im Rahmen der gesetz­li­chen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn PYREG eine vom Kunden gesetzte ange­mes­sene Frist für die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung wegen eines Sach­man­gels fruchtlos verstrei­chen lässt.
1.16 Im Fall von unwe­sent­li­chen Mängeln ist der Käufer ledig­lich zur Minde­rung des Vertrags­preises berech­tigt. Das Recht auf Minde­rung des Vertrags­preises bleibt ansonsten ausge­schlossen.
1.17 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die PYREG aus lizenz­recht­li­chen oder tatsächlichen Gründen nicht besei­tigen kann, kann PYREG ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Liefe­ranten an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen PYREG bestehen bei derar­tigen Mängeln unter den sons­tigen Voraus­set­zungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gericht­liche Durch­set­zung der vorste­hend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Liefe­ranten erfolglos war oder, beispiels­weise aufgrund einer Insol­venz, aussichtslos ist. Inso­weit besteht ledig­lich eine nach­ran­gige Haftung von PYREG. Während der Dauer des Rechts­streits ist die Verjährung der betref­fenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen PYREG gehemmt.
1.18 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen PYREG gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unter­neh­mers) bestehen nur inso­weit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetz­li­chen Mängelansprüche hinaus­ge­henden Verein­ba­rungen getroffen hat.
1.19 Weitere Ansprüche unter­liegen den Rege­lungen von Abschnitt VIII. dieser AGB.
1.20 Inso­weit PYREG Kosten oder Aufwen­dungen entstanden sind, hat PYREG gegenüber dem Kunden Anspruch auf deren Ersatz, wenn der durch den Käufer gerügte Mangel sich als nicht exis­tent erweist oder PYREG für den gerügten Mangel nicht verant­wort­lich ist.
2. Rechtsmängel
2.1 Für den Fall, dass die Vertragsgegenstände ein gewerb­li­ches Schutz­recht und/oder ein Urhe­ber­recht eines Dritten verletzen, wird PYREG nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Vertragsgegenstände derart abändern oder austau­schen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Vertragsgegenstände aber weiterhin die vertrag­lich verein­barten Funk­tionen erfüllen, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenz­ver­trages das Nutzungs­recht verschaffen. Gelingt PYREG dies zu wirt­schaft­lich ange­mes­senen Bedin­gungen oder inner­halb eines ange­mes­senen Zeit­raums nicht, ist der Kunde berech­tigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kauf­preis ange­messen zu mindern, sofern dies einen wesent­li­chen Mangel begründet. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unter­liegen den Beschränkungen von Abschnitt VIII.
2.2 Weiterhin stellt PYREG den Kunden in dem von Ziff. 2.1 beschrie­benen Fall von unbe­strit­tenen oder rechtskräftig fest­ge­stellten Ansprüchen der Inhaber der gewerb­li­chen Schutz­rechte und/oder Urhe­ber­rechte frei.
2.3 Die in Abschnitt VII. 2. genannten Verpflich­tungen von PYREG sind vorbe­halt­lich Abschnitt VIII.2. für den Fall der Verlet­zung von gewerb­li­chen Schutz­rechten und/oder Urhe­ber­rechten abschlie­ßend.
2.4 Die in Abschnitt VII. 2. genannten Verpflich­tungen bestehen nur, wenn
– der Kunde PYREG unverzüglich über angeb­liche Schutz­rechts­ver­let­zungen infor­miert;
– der Kunde PYREG in ange­mes­senem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und/oder PYREG die Durchführung der Modi­fi­zie­rungs­maß­nahmen gemäß Abschnitt VII. 2.1 ermöglicht;
– der Kunde PYREG Kopien jegli­cher Kommu­ni­ka­tion, Benach­rich­ti­gungen oder anderer Maßnahmen im Zusam­men­hang mit der angeb­li­chen Verlet­zung überlassen hat;
– der Rechts­mangel nicht aus einer Anwei­sung und / oder Konstruk­ti­ons­vor­gabe des Kunden resul­tiert;
– die Rechts­ver­let­zung nicht dadurch verur­sacht wurde, dass der Kunde die Vertragsgegenstände eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VIII. Haftung
1. Wenn die Vertragsgegenstände infolge von PYREG schuld­haft unter­las­sener oder fehler­hafter Vorschläge oder Bera­tungen, die vor oder nach Vertrags­schluss erfolgten, oder durch die schuld­hafte Verlet­zung anderer vertrag­li­cher Neben­ver­pflich­tungen – insbe­son­dere Anlei­tung für Bedie­nung und Wartung des Liefer­ge­gen­standes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Rege­lungen der Abschnitte VII. und VIII. 2.
2. Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich ob wegen eines Sach­man­gels oder sons­tigen Umständen, egal aus welchem Rechts­grund – bestehen nur in den folgenden Fällen:

a. für eine vorsätzliche Pflicht­ver­let­zung;
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inha­bers / der Organe oder leitender Ange­stellter;
c. für die schuld­hafte Verlet­zung von Leben, Körper und Gesund­heit;
d. bei Mängeln, die PYREG arglistig verschwiegen hat;
e. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaf­fen­heit oder das Vorhan­den­sein eines Leis­tungs­er­folges oder der Übernahme des Beschaf­fungs­ri­sikos;
f. nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz und nach sons­tigen zwin­genden gesetz­li­chen Tatbeständen.
3. Bei schuld­hafter und nicht unwe­sent­li­cher Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflichten (sog. Kardi­nal­pflichten) haftet PYREG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Ange­stellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letz­terem Fall begrenzt auf den vertrags­ty­pi­schen, vernünftigerweise vorher­seh­baren Schaden. Wesent­liche Vertrags­pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhal­tung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Verjährungsfrist für Ansprüche
1. Vorbe­halt­lich der nach­ste­henden Rege­lung verjähren alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
2. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 2 a-d und f gelten hingegen die gesetz­li­chen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Vertragsgegenstände, die entspre­chend ihrer üblichen Verwen­dungs­weise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangel­haf­tig­keit verur­sacht haben.

X. Geis­tiges Eigentum
1. Der Kunde ist berech­tigt, alle Doku­mente oder andere Infor­ma­tionen, die gewerb­liche Schutz­rechte und/oder Urhe­ber­rechte enthalten und von PYREG übermittelt wurden, nur für Zwecke des Betriebs oder Instand­hal­tung von Vertragsgegenständen zu nutzen.
2. Der Kunde ist nicht berech­tigt, solche Doku­mente oder Infor­ma­tionen an Dritte weiter­zu­geben und darf sie nicht für andere Zwecke nutzen, wie z. B. zum Nachbau der Vertragsgegenstände (oder Teilen davon), oder Nach­kon­struk­tion und/oder Herstel­lung von Kompo­nenten, Ausrüstung oder Teilen.
3. An Abbil­dungen, Zeich­nungen, Kalku­la­tionen und sons­tigen Unter­lagen behält sich PYREG das Eigentum und sämtliche geis­tige Eigen­tums­rechte vor; sie dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbe­son­dere für solche schrift­li­chen Unter­lagen, die als vertrau­lich bezeichnet sind; vor ihrer Weiter­gabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schrift­li­chen Zustim­mung von PYREG. Auf Verlangen von PYREG sind sämtliche Unter­lagen unverzüglich an PYREG zurückzugeben, sofern es nicht zu einem Vertrags­schluss kommt.
4. PYREG wird Unter­lagen, die durch den Kunden als vertrau­lich bezeichnet sind, ohne die ausdrückliche schrift­liche Zustim­mung des Kunden Dritten nicht zugänglich machen.
5. Diese Verpflich­tung des Kunden besteht über das Vertrags­ende fort.
6. Endkunden der Vertragsgegenstände, recht­liche und steu­er­liche Berater, sowie Personen, die die Vertragsgegenstände vertragsgemäß nutzen, sind ausdrücklich keine Dritten im Sinne von Ziff. 2 dieses Abschnitts.

XI. Soft­ware­nut­zung
1. Soweit im Liefer­um­fang Soft­ware enthalten ist, wird dem Kunden mit vollständiger Bezah­lung der Vertragsgegenstände ein nicht ausschließ­li­ches, zeit­lich unbeschränktes Recht eingeräumt, die gelie­ferte Soft­ware einschließ­lich ihrer Doku­men­ta­tionen zu nutzen.
2. Sie wird zur Verwen­dung auf den dafür bestimmten Vertragsgegenständen überlassen. Eine Nutzung der Soft­ware auf mehr als einem System ist unter­sagt.
3. Der Kunde darf die Soft­ware nur im gesetz­lich zulässigen Umfang (aktuell nach den §§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objekt­code in den Quell­code umwan­deln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstel­ler­an­gaben, Urhe­ber­ver­merke, Seri­en­num­mern sowie sons­tige der Programm­i­den­ti­fi­ka­tion dienende Merk­male nicht zu entfernen oder ohne vorhe­rige ausdrückliche Zustim­mung von PYREG zu verändern.
4. Alle sons­tigen Rechte an der Soft­ware und den Doku­men­ta­tionen einschließ­lich der Kopien bleiben bei PYREG bzw. beim Soft­ware­lie­fe­ranten. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die Soft­ware zu vermieten oder in sons­tiger Weise unter­zu­li­zen­sieren, sie draht­ge­bunden oder drahtlos öffentlich wieder­zu­geben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten – mit Ausnahme von Endkunden oder Personen, welche die Vertragsgegenstände gemäß den Bestim­mungen des Vertrages nutzen – entgelt­lich oder unent­gelt­lich zur Verfügung zu stellen.

XII. Schluss­be­stim­mungen
1. Erfüllungsort ist Dörth, Deutsch­land, sofern in der Auftragsbestätigung nicht das betref­fende Herstel­lungs­werk ausdrücklich als Erfüllungsort ange­geben ist.
2. Für diese AGB und alle Rechts­be­zie­hungen zwischen PYREG und dem Kunden gilt das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss des inter­na­tio­nalen Einheits­rechts, insbe­son­dere des UN-Kauf­rechts.
3. Sollte eine Bestim­mung dieser AGB ganz oder teil­weise nicht rechts­wirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechts­wirk­sam­keit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hier­durch die Gültigkeit der übrigen Bestim­mungen dieser AGB nicht berührt werden.
4. Ausschließ­li­cher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmit­telbar oder mittelbar erge­benden Strei­tig­keiten ist der Geschäftssitz von PYREG in Dörth, Deutsch­land. PYREG ist jedoch auch berech­tigt, Klage am allge­meinen Gerichts­stand des Kunden zu erheben.

Dörth, 29. Sept. 2021

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