TERMS & CONDITIONS

Allge­meine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltungs­be­reich, Allge­meines
1. Die nach­fol­genden Allge­meinen Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen („AGB”) gelten ausschließ­lich für alle Liefe­rungen und Leis­tungen der PYREG GmbH (PYREG) mit ihren Kunden.
2. Abwei­chende oder entge­gen­ste­hende allge­meine Geschäfts­be­din­gungen des Kunden werden nur dann und inso­weit Vertrags­be­stand­teil, als PYREG ihrer Geltung ausdrück­lich schrift­lich zuge­stimmt hat.
3. Das vorste­hende Zustim­mungs­er­for­dernis und diese AGB gelten auch für alle zukünf­tigen Geschäfte zwischen PYREG und dem Kunden sowie auch dann, wenn PYREG in Kenntnis abwei­chender oder entge­gen­ste­hender allge­meiner Geschäfts­be­din­gungen eine Liefe­rung und Leis­tung an den Kunden vorbe­haltlos ausführt.
4. Diese AGB gelten gegen­über Unter­neh­mern gemäß § 14 BGB, Verbrau­chern gemäß § 13 BGB, juris­ti­schen Personen des öffent­li­chen Rechts oder gegen­über öffent­lich-recht­li­chem Sonder­ver­mögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
5. Im Einzel­fall getrof­fene, indi­vi­du­elle Verein­ba­rungen mit einem Kunden (einschließ­lich Neben­ab­reden, Ergän­zungen und Ände­rungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derar­tiger Verein­ba­rungen ist, vorbe­halt­lich des Gegen­be­weises, ein schrift­li­cher Vertrag bzw. eine schrift­liche Bestä­ti­gung von PYREG maßge­bend.
6. Rechts­er­heb­liche Erklä­rungen und Anzeigen, die nach Vertrags­schluss seitens des Kunden PYREG gegen­über abzu­geben sind (z. B. Frist­set­zungen, Mängel­an­zeigen, Erklä­rung von Rück­tritt oder Minde­rung), bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit stets der Schrift­form.
7. Hinweise auf die Geltung gesetz­li­cher Vorschriften haben nur klar­stel­lende Bedeu­tung. Auch ohne eine derar­tige Klar­stel­lung gelten daher die gesetz­li­chen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmit­telbar abge­än­dert oder ausdrück­lich ausge­schlossen werden.
8. Sofern PYREG für den Kunden weitere Leis­tungen erbringen soll, wie beispiels­weise Repa­ratur oder Wartung, gelten zusätz­lich und vorrangig die entspre­chenden allge­meinen Bedin­gungen für diese weiteren Leistungen.

II. Vertrags­schluss und Umfang der Liefe­rungen und Leis­tungen
1. Alle Ange­bote von PYREG sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, sofern sie nicht ausdrück­lich als verbind­lich gekenn­zeichnet sind oder eine bestimmte Annah­me­frist enthalten.
2. Bestel­lungen oder Aufträge kann PYREG inner­halb von vier­zehn Tagen nach Zugang annehmen.
3. Ein Vertrag kommt – mangels beson­derer Verein­ba­rung – entweder mit der schrift­li­chen Auftrags­be­stä­ti­gung seitens PYREG oder durch Ausfüh­rung der Bestel­lung zustande. Der Umfang der Liefe­rungen und Leis­tungen ergibt sich aus den Angaben von PYREG in der Auftrags­be­stä­ti­gung.
4. An Abbil­dungen, Zeich­nungen, Kalku­la­tionen und sons­tigen Unter­lagen behält sich PYREG das Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor; sie dürfen Dritten gegen­über nicht zugäng­lich gemacht werden. Dies gilt insbe­son­dere für solche schrift­li­chen Unter­lagen, die als vertrau­lich bezeichnet sind; vor ihrer Weiter­gabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrück­li­chen schrift­li­chen Zustim­mung von PYREG. Auf Verlangen von PYREG sind sämt­liche Unter­lagen unver­züg­lich an PYREG zurück­zu­geben, sofern es nicht zu einem Vertrags­schluss kommt.
5. PYREG wird Unter­lagen, die durch den Kunden als vertrau­lich bezeichnet sind, ohne die ausdrück­liche schrift­liche Zustim­mung des Kunden Dritten nicht zugäng­lich machen.
6. Angaben von PYREG zum Gegen­stand der Liefe­rung und Leis­tung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchs­werte, Belast­bar­keit, Tole­ranzen und tech­ni­sche Daten) sowie Darstel­lungen desselben (z. B. Zeich­nungen und Abbil­dungen) sind nur annä­hernd maßgeb­lich, soweit nicht die Verwend­bar­keit zum vertrag­lich vorge­se­henen Zweck eine genaue Über­ein­stim­mung voraus­setzt. Sie sind keine garan­tierten Beschaf­fen­heits­merk­male, sondern Beschrei­bungen oder Kenn­zeich­nungen der Liefe­rung und/oder Leis­tung. Handels­üb­liche Abwei­chungen und Abwei­chungen, die aufgrund recht­li­cher Vorschriften erfolgen oder tech­ni­sche Verbes­se­rungen darstellen, sowie die Erset­zung von Bauteilen durch gleich­wer­tige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwend­bar­keit zum vertrag­lich vorge­se­henen Zweck nicht beeinträchtigen.

III. Preise und Zahlungs­be­din­gungen
1. Soweit nichts anderes verein­bart ist, verstehen sich die Preise für den in den Auftrags­be­stä­ti­gungen aufge­führten Liefe­rungs- und/oder Leis­tungs­um­fang ab Werk („ex works”) Dörth gemäß INCOTERMS 2010 einschließ­lich Verla­dung im Werk und Stan­dard­ver­pa­ckung, jedoch ausschließ­lich Entla­dung, Montage und Inbe­trieb­nahme. Mehr- oder Sonder­leis­tungen werden geson­dert berechnet.
2. Die gesetz­liche Mehr­wert­steuer ist nicht in den Preisen einge­schlossen; sie wird am Tag der Rech­nungs­stel­lung in der jewei­ligen gesetz­li­chen Höhe auf der Rech­nung geson­dert ausge­wiesen.
3. Rech­nungs­be­träge sind zahlbar netto inner­halb von vier­zehn Tagen nach Erhalt der entspre­chenden Rech­nung, sofern nicht anders verein­bart. Maßge­bend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei PYREG. Der Vertrags­preis ist ohne Abzüge oder Gebühren auf das Bank­konto von PYREG oder an die von PYREG benannte Zahl­stelle zu leisten.
4. Schecks gelten erst nach Einlö­sung als Zahlung.
5. Kommt der Kunde in Zahlungs­rück­stand, so ist PYREG berech­tigt, die entspre­chenden Zinsen in gesetz­li­cher Höhe zu fordern. Die Geltend­ma­chung eines weiter­ge­henden Scha­dens bleibt unbe­rührt.
6. Aufrech­nungs­rechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegen­an­sprüche rechts­kräftig fest­ge­stellt, unbe­stritten oder von PYREG aner­kannt sind.
7. Zur Geltend­ma­chung von Zurück­be­hal­tungs­rechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegen­an­sprü­chen aus dem glei­chen Vertrags­ver­hältnis berech­tigt.
8. Befindet sich der Kunde mit einer Teil­zah­lung in Rück­stand, behält PYREG sich das Recht vor, Arbeiten an den Vertrags­ge­gen­ständen zu unter­bre­chen, bis der entspre­chende Forde­rungs­be­trag voll­ständig begli­chen worden ist.
9. PYREG ist dann auch berech­tigt, eine Verlän­ge­rung der Liefer- und Leis­tungs­fristen oder eine Verschie­bung von Liefer- und Leis­tungs­ter­minen um den Zeit­raum zu verlangen, in dem der Kunde seinen vertrag­li­chen Verpflich­tungen nicht nach­kommt.
10. PYREG kann zudem noch ausste­hende Liefe­rungen und/oder Leis­tungen nur gegen Voraus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung ausführen oder erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kredit­wür­dig­keit des Kunden wesent­lich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezah­lung der offenen Forde­rungen von PYREG aus dem jewei­ligen Vertrags­ver­hältnis gefährdet wird.

IV. Liefer­termin, Liefer­verzug
1. Die Liefer­zeit ergibt sich -sofern nichts anderes verein­bart – aus den Verein­ba­rungen der Vertrags­par­teien in der Auftrags­be­stä­ti­gung.
2. Die Einhal­tung der Liefer­ver­pflich­tung durch PYREG setzt voraus, dass alle kauf­män­ni­schen und tech­ni­schen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm oblie­genden Verpflich­tungen, wie z.B. die Beibrin­gung der erfor­der­li­chen behörd­li­chen Beschei­ni­gungen oder Geneh­mi­gungen und/oder die Leis­tung einer Anzah­lung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlän­gert sich die Liefer­zeit entspre­chend. Auf Grund produk­ti­ons­spe­zi­fi­scher Prozesse und Kapa­zi­täts­pla­nungen kann die Verschie­bung auf Grund eines Verzugs des Kunden im Einzel­fall auch in einem größeren zeit­li­chen Umfang erfor­der­lich werden, als der reine Verzugs­zeit­raum.
3. Dies gilt nicht, soweit PYREG die Verzö­ge­rung zu vertreten hat. Sich abzeich­nende Verzö­ge­rungen teilt PYREG ihren Kunden sobald wie möglich mit.
4. Die Liefer­zeit ist einge­halten, wenn der Liefer­ge­gen­stand bis zu ihrem Ablauf abge­schickt wurde oder die Versand­be­reit­schaft gemeldet ist.
5. PYREG haftet nicht für Unmög­lich­keit der Liefe­rung oder für Liefer­ver­zö­ge­rungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sons­tige, zum Zeit­punkt des Vertrags­ab­schlusses nicht vorher­seh­bare Ereig­nisse (z. B. Betriebs­stö­rungen aller Art, Schwie­rig­keiten in der Mate­rial- oder Ener­gie­be­schaf­fung, Trans­port­ver­zö­ge­rungen, Streiks, recht­mä­ßige Aussper­rungen, Mangel an Arbeits­kräften, Energie oder Rohstoffen, Über­flu­tung, Feuer, Schwie­rig­keiten bei der Beschaf­fung von notwen­digen behörd­li­chen Geneh­mi­gungen, behörd­liche Maßnahmen oder die ausblei­bende, nicht rich­tige oder nicht recht­zei­tige Belie­fe­rung durch Liefe­ranten) verur­sacht worden sind, die PYREG nicht zu vertreten hat.
6. Sofern solche, in Nr. 5 dieses Abschnitts genannte, Ereig­nisse PYREG die Liefe­rung und/oder Leis­tung wesent­lich erschweren oder unmög­lich machen und die Behin­de­rung nicht nur von vorüber­ge­hender Dauer ist, kann PYREG vom Vertrag zurück­treten.
7. Bei Hinder­nissen von vorüber­ge­hender Dauer verlän­gern sich die Liefer- oder Leis­tungs­fristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leis­tungs­ter­mine um den Zeit­raum der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­senen Anlauf­frist. Dies gilt auch für Hinder­nisse, die Unter­auf­trag­nehmer betreffen.
8. PYREG wird den Kunden so bald wie möglich über den Beginn und das Ende solcher Hinder­nisse infor­mieren.
9. Soweit dem Kunden infolge der Verzö­ge­rung die Abnahme der Liefe­rung oder Leis­tung nicht zuzu­muten ist, kann er durch unver­züg­liche schrift­liche Erklä­rung gegen­über PYREG vom Vertrag zurück­treten. Auf Verlangen von PYREG ist der Kunde verpflichtet, inner­halb einer ange­mes­senen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö­ge­rung der Liefe­rung vom Vertrag zurück­tritt oder auf der Liefe­rung besteht.
10. Der Eintritt eines Verzugs seitens PYREG bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erfor­der­lich.
11. Bei Annah­me­verzug oder sons­tiger schuld­hafter Verlet­zung von Mitwir­kungs­pflichten seitens des Kunden ist PYREG zum Ersatz des daraus entste­henden Scha­dens, einschließ­lich etwaiger Mehr­auf­wen­dungen, berech­tigt. Weiter­ge­hende Ansprüche bleiben vorbe­halten.
12. Die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs oder der zufäl­ligen Verschlech­te­rung der Vertrags­ge­gen­stände geht in diesem Fall mit dem Zeit­punkt des Annah­me­ver­zugs oder der sons­tigen Verlet­zung von Mitwir­kungs­pflichten auf den Kunden über.
13. Wird der Versand der Vertrags­ge­gen­stände aus Gründen verzö­gert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, begin­nend einen Monat nach Meldung der Versand­be­reit­schaft, die durch die Verzö­ge­rung entstan­denen Kosten berechnet.
a. Insbe­son­dere ist der Kunde verpflichtet, eine Lager­ver­gü­tung für die Aufbe­wah­rung und Erhal­tung der Vertrags­ge­gen­stände als Aufwen­dungs­er­satz zu zahlen.
b. Die Lager­ver­gü­tung beträgt 0,5 % des netto Rech­nungs­be­trages je ange­fan­genen Monat, jedoch nicht mehr als 5 % in Summe, es sei denn, der Kunde kann nach­weisen, dass PYREG keine oder wesent­lich nied­ri­gere Lager­kosten entstanden sind.
14. Der Kunde kann ohne Frist­set­zung vom Vertrag zurück­treten, wenn PYREG die gesamte Leis­tung vor Gefahr­über­gang endgültig unmög­lich wird.
15. Der Kunde kann auch vom Vertrag zurück­treten, wenn die Erfül­lung von Teilen eines Auftrages unmög­lich wird und er ein berech­tigtes Inter­esse an der Ableh­nung einer Teil­lie­fe­rung hat.
16. Sofern dieses nicht der Fall ist, ist der Kunde verpflichtet, den der Teil­lie­fe­rung entspre­chenden Vertrags­preis zu zahlen.
17. Die Rege­lungen in den Nr. 15. bis 17. dieses Abschnitts finden jeweils entspre­chende Anwen­dung bei Unver­mögen von PYREG.
18. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.
19. Tritt die Unmög­lich­keit oder das Unver­mögen während des Annah­me­ver­zuges des Kunden ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit über­wie­gend verant­wort­lich, bleibt der Kunde zur Gegen­leis­tung verpflichtet.

V. Gefahr­über­gang und Abnahme
1. Die Gefahr der zufäl­ligen Verschlech­te­rung und des zufäl­ligen Unter­gangs des Vertrags­ge­gen­standes („Gefahr”) geht auf den Kunden gemäß der jeweils verein­barten Klausel der INCOTERMS 2010 über. Soweit keine abwei­chende Klausel verein­bart wurde, gilt entspre­chend Abschnitt III. Nr. 1 „ex works” (EXW).
2. Verzö­gert sich oder unter­bleibt der Versand infolge von Umständen, die PYREG nicht zuzu­rechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand­be­reit­schaft auf den Kunden über.
3. Sofern der Kunde es schrift­lich wünscht, wird PYREG die Liefe­rung durch eine Trans­port­ver­si­che­rung absi­chern; die inso­weit anfal­lenden Kosten trägt der Kunde.
4. Der Kunde darf die Abnahme des Vertrags­ge­gen­standes bei Vorliegen eines nicht wesent­li­chen Mangels nicht verwei­gern.
5. PYREG ist nur zu Teil­lie­fe­rungen berech­tigt, wenn
a. die Teil­lie­fe­rung für den Kunden im Rahmen des vertrag­li­chen Bestim­mungs­zwecks verwendbar ist,
b. die Liefe­rung der rest­li­chen bestellten Vertrags­ge­gen­stände sicher­ge­stellt ist und
c. dem Kunden hier­durch kein erheb­li­cher Mehr­auf­wand oder zusätz­liche Kosten entstehen, es sei denn PYREG erklärt sich zur Über­nahme dieser Kosten bereit.

VI. Eigen­tums­vor­be­halt
1. PYREG behält sich das Eigentum an den Vertrags­ge­gen­ständen (in Abschnitt VI. nach­fol­gend „Vorbe­halts­ware”) bis zum voll­stän­digen Eingang aller Zahlungen aus dem abge­schlos­senen Vertrag und einer laufenden Geschäfts­be­zie­hung mit dem Kunden (gesi­cherte Forde­rungen) vor.
2. PYREG ist berech­tigt, die Vorbe­halts­ware auf Kosten des Kunden gegen Dieb­stahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sons­tige Schäden zu versi­chern, sofern nicht der Kunde selbst die Versi­che­rung nach­weis­lich abge­schlossen hat.
3. Der Kunde darf die Vorbe­halts­ware vor voll­stän­diger Bezah­lung der gesi­cherten Forde­rungen weder an Dritte veräu­ßern, verpfänden noch zur Siche­rung über­eignen.
4. Der Kunde ist verpflichtet PYREG unver­züg­lich zu benach­rich­tigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbe­halts­ware erfolgen.
5. Bei vertrags­wid­rigem Verhalten des Kunden, insbe­son­dere bei Zahlungs­verzug, ist PYREG berech­tigt, die Vorbe­halts­ware zurück­zu­nehmen.
a. In der Zurück­nahme der Vorbe­halts­ware durch PYREG liegt kein Rück­tritt vom Vertrag, es sei denn, PYREG hätte dies ausdrück­lich schrift­lich erklärt.
b. In der Pfän­dung der Vorbe­halts­ware durch PYREG liegt hingegen stets ein Rück­tritt vom Vertrag.
6. PYREG ist nach Rück­nahme der Vorbe­halts­ware zu deren Verwer­tung unter ange­mes­sener Berück­sich­ti­gung der Inter­essen des Kunden befugt. Der Verwer­tungs­erlös ist auf die Verbind­lich­keiten des Kunden – abzüg­lich ange­mes­sener Verwer­tungs­kosten – anzu­rechnen.
7. PYREG ist berech­tigt vom Vertrag zurück­zu­treten und die sofor­tige Rück­gabe der Vorbe­halts­ware zu verlangen, wenn eine wesent­liche Verschlech­te­rung der Vermö­gens­lage des Kunden eintritt oder eine solche Verschlech­te­rung droht und die ordnungs­ge­mäße Erfül­lung der vertrag­li­chen Pflichten aus dieser Geschäfts­ver­bin­dung unter Berück­sich­ti­gung der Inter­essen von PYREG bedroht ist, oder ein Insol­venz­ver­fahren oder ähnli­ches Verfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder dessen Eröff­nung aufgrund fehlender Masse abge­lehnt wird.
8. Der Kunde ist bis auf einsei­tigen Widerruf durch PYREG zur Weiter­ver­äu­ße­rung der Vorbe­halts­ware im ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­gang berech­tigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forde­rungen aus einer solchen Weiter­ver­äu­ße­rung, gleich ob diese vor oder nach einer even­tu­ellen Verar­bei­tung, Vermi­schung oder Verbin­dung der Vorbe­halts­ware erfolgt, an PYREG ab. Unbe­sehen der Befug­nisse von PYREG, die Forde­rung selbst einzu­ziehen, bleibt der Kunde bis auf einsei­tigen Widerruf durch PYREG auch nach der Abtre­tung zum Einzug der Forde­rung ermäch­tigt. In diesem Zusam­men­hang verpflichtet PYREG sich, die Forde­rung nicht einzu­ziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen nach­kommt, kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz- oder ähnli­chen Verfah­rens gestellt ist und keine Zahlungs­ein­stel­lung vorliegt.
9. Inso­weit die oben genannten Sicher­heiten die zu sichernden Forde­rungen um mehr als 10 % über­steigen, ist PYREG verpflichtet, die Sicher­heiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

VII. Gewähr­leis­tung
Unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbe­halt­lich Abschnitt VIII. – haftet PYREG für Sach- und Rechts­mängel wie folgt:
1. Sach­mängel
1.1 Die gelie­ferten Vertrags­ge­gen­stände sind unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung vom Kunden zu unter­su­chen.
1.2 Sie gelten hinsicht­lich offen­sicht­li­cher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unver­züg­li­chen, sorg­fäl­tigen Unter­su­chung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden geneh­migt, wenn PYREG nicht binnen sieben Werk­tagen nach Ablie­fe­rung eine schrift­liche Mängel­rüge zugeht.
1.3 Hinsicht­lich anderer Mängel gelten die Vertrags­ge­gen­stände als vom Kunden geneh­migt, wenn die Mängel­rüge PYREG nicht binnen sieben Werk­tagen nach dem Zeit­punkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwen­dung bereits zu einem früheren Zeit­punkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeit­punkt für den Beginn der Rüge­frist maßgeb­lich.
1.4 Alle dieje­nigen Teile der Vertrags­ge­gen­stände sind auf Kosten von PYREG nach­zu­bes­sern oder mangel­frei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahr­über­gang liegenden Umstandes als mangel­haft heraus­stellen.
1.5 Ausge­tauschte Teile werden Eigentum von PYREG.
1.6 Der Kunde ist verpflichtet, mangel­hafte Teile der Vertrags­ge­gen­stände auf Verlangen von PYREG zurück­zu­senden.
1.7 Sofern nicht durch das schuld­hafte Verhalten von PYREG verur­sacht, besteht keine Haftung für Fehler, die, unter anderem, auf folgenden Umständen beruhen:
a) unge­eig­neter oder unsach­ge­mäßer Gebrauch der Vertrags­ge­gen­stände;
b) nicht bestim­mungs­ge­mäßer Gebrauch der Vertrags­ge­gen­stände außer­halb der tech­ni­schen Spezi­fi­ka­tionen von PYREG;
c) unrich­tiger Einbau oder unrich­tige Inbe­trieb­nahme;
d) unter­blie­bene oder unsach­ge­mäße regel­mä­ßige Wartung und Reini­gung gemäß den Vorgaben von PYREG;
e) Einbau von anderen als Origi­nal­er­satz­teilen;
f) normale Abnut­zung;
g) falsche oder fahr­läs­sige Hand­ha­bung;
h) Verwen­dung unge­eig­neter Kraft­stoffe, Schmier­stoffe, Betriebs­stoffe;
i) Benut­zung mit falscher elek­tri­scher Span­nung;
j) verun­rei­nigte Leitungen;
k) Folgen unrich­tiger Berech­nungen oder Infor­ma­tionen durch den Kunden.
1.8 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsach­gemäß nach, besteht keine Haftung von PYREG für die daraus entste­henden Folgen. Glei­ches gilt für ohne vorhe­rige Zustim­mung von PYREG vorge­nom­mene Ände­rungen der Vertrags­ge­gen­stände.
1.9 Weiterhin ist PYREG nicht haftbar für die Montage von unver­bunden gelie­ferten Einzel­teilen, außer diese Leis­tung ist durch das Personal von PYREG nach Beauf­tra­gung durch den Kunden erbracht worden und das Personal hat die Vertrags­ge­gen­stände dabei schuld­haft beschä­digt.
1.10 Nach Rück­sprache mit PYREG gewährt der Kunde die von PYREG als notwendig gefor­derte Zeit und Möglich­keit, um alle Nach­bes­se­rungs- und Austausch­ar­beiten durch­zu­führen.
1.11 Nur in drin­genden Fällen, in denen die Sicher­heit oder die Betriebs­fä­hig­keit gefährdet sind, oder bei Gefahr erheb­li­cher Schäden ist der Kunde zu deren Verhü­tung berech­tigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu besei­tigen und hat gegen­über PYREG Anspruch auf Ersatz der notwen­digen Aufwen­dungen; über diese Fälle ist PYREG unver­züg­lich schrift­lich zu infor­mieren.
1.12 In Bezug auf die direkten Kosten, die aufgrund der Nach­er­fül­lung (Nach­bes­se­rung oder Nach­lie­fe­rung) entstehen, trägt PYREG – sofern sich der Anspruch als gerecht­fer­tigt erweist – die Kosten der Austausch­teile und des Versandes.
1.13 PYREG trägt eben­falls die Kosten des Austauschs und des Einbaus und auch die Kosten des notwen­digen Einsatzes von Monteuren oder von Hilfs­per­sonal, inklu­sive der Reise­kosten, sofern dieses für PYREG nicht unzu­mut­bare Schwie­rig­keiten oder Ausgaben verur­sacht.
1.14 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Aufwen­dungen, insbe­son­dere Trans­port-, Wege-, Arbeits- und Mate­ri­al­kosten, sind ausge­schlossen, soweit die Aufwen­dungen sich erhöhen, weil der Gegen­stand der Liefe­rung nach­träg­lich an einen anderen Ort als die Nieder­las­sung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbrin­gung entspricht seinem bestim­mungs­ge­mäßen Gebrauch.
1.15 Der Kunde hat im Rahmen der gesetz­li­chen Vorschriften ein Recht zum Rück­tritt vom Vertrag, wenn PYREG eine vom Kunden gesetzte ange­mes­sene Frist für die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung wegen eines Sach­man­gels fruchtlos verstrei­chen lässt.
1.16 Im Fall von unwe­sent­li­chen Mängeln ist der Käufer ledig­lich zur Minde­rung des Vertrags­preises berech­tigt. Das Recht auf Minde­rung des Vertrags­preises bleibt ansonsten ausge­schlossen.
1.17 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die PYREG aus lizenz­recht­li­chen oder tatsäch­li­chen Gründen nicht besei­tigen kann, kann PYREG ihre Gewähr­leis­tungs­an­sprüche gegen die Hersteller und Liefe­ranten an den Kunden abtreten. Gewähr­leis­tungs­an­sprüche gegen PYREG bestehen bei derar­tigen Mängeln unter den sons­tigen Voraus­set­zungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gericht­liche Durch­set­zung der vorste­hend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Liefe­ranten erfolglos war oder, beispiels­weise aufgrund einer Insol­venz, aussichtslos ist. Inso­weit besteht ledig­lich eine nach­ran­gige Haftung von PYREG. Während der Dauer des Rechts­streits ist die Verjäh­rung der betref­fenden Gewähr­leis­tungs­an­sprüche des Kunden gegen PYREG gehemmt.
1.18 Rück­griffs­an­sprüche des Kunden gegen PYREG gemäß § 478 BGB (Rück­griff des Unter­neh­mers) bestehen nur inso­weit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetz­li­chen Mängel­an­sprüche hinaus­ge­henden Verein­ba­rungen getroffen hat.
1.19 Weitere Ansprüche unter­liegen den Rege­lungen von Abschnitt VIII. dieser AGB.
1.20 Inso­weit PYREG Kosten oder Aufwen­dungen entstanden sind, hat PYREG gegen­über dem Kunden Anspruch auf deren Ersatz, wenn der durch den Käufer gerügte Mangel sich als nicht exis­tent erweist oder PYREG für den gerügten Mangel nicht verant­wort­lich ist.
2. Rechts­mängel
2.1 Für den Fall, dass die Vertrags­ge­gen­stände ein gewerb­li­ches Schutz­recht und/oder ein Urhe­ber­recht eines Dritten verletzen, wird PYREG nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Vertrags­ge­gen­stände derart abän­dern oder austau­schen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Vertrags­ge­gen­stände aber weiterhin die vertrag­lich verein­barten Funk­tionen erfüllen, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenz­ver­trages das Nutzungs­recht verschaffen. Gelingt PYREG dies zu wirt­schaft­lich ange­mes­senen Bedin­gungen oder inner­halb eines ange­mes­senen Zeit­raums nicht, ist der Kunde berech­tigt, von dem Vertrag zurück­zu­treten oder den Kauf­preis ange­messen zu mindern. Etwaige Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Kunden unter­liegen den Beschrän­kungen von Abschnitt VIII.
2.2 Weiterhin stellt PYREG den Kunden von unbe­strit­tenen oder rechts­kräftig fest­ge­stellten Ansprü­chen der Inhaber der gewerb­li­chen Schutz­rechte und/oder Urhe­ber­rechte frei.
2.3 Die in Abschnitt VII. 2.1 genannten Verpflich­tungen von PYREG sind vorbe­halt­lich Abschnitt VIII. 2. für den Fall der Verlet­zung von gewerb­li­chen Schutz­rechten und/oder Urhe­ber­rechten abschlie­ßend.
2.4 Die in Abschnitt VII. 2.1 genannten Verpflich­tungen bestehen nur, wenn
– der Kunde PYREG unver­züg­lich über angeb­liche Schutz­rechts­ver­let­zungen infor­miert;
– der Kunde PYREG in ange­mes­senem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unter­stützt bzw. PYREG die Durch­füh­rung der Modi­fi­zie­rungs­maß­nahmen gemäß Abschnitt VII.
2.1 ermög­licht;
– der Kunde PYREG Kopien jegli­cher Kommu­ni­ka­tion, Benach­rich­ti­gungen oder anderer Maßnahmen im Zusam­men­hang mit der angeb­li­chen Verlet­zung über­lassen hat;
– der Rechts­mangel nicht aus einer Anwei­sung und / oder Konstruk­ti­ons­vor­gabe des Kunden resul­tiert;
– die Rechts­ver­let­zung nicht dadurch verur­sacht wurde, dass der Kunde die Vertrags­ge­gen­stände eigen­mächtig geän­dert oder in einer nicht vertrags­ge­mäßen Weise verwendet hat.

VIII. Haftung
1. Wenn die Vertrags­ge­gen­stände infolge von PYREG schuld­haft unter­las­sener oder fehler­hafter Vorschläge oder Bera­tungen, die vor oder nach Vertrags­schluss erfolgten, oder durch die schuld­hafte Verlet­zung anderer vertrag­li­cher Neben­ver­pflich­tungen – insbe­son­dere Anlei­tung für Bedie­nung und Wartung des Liefer­ge­gen­standes – vom Kunden nicht vertrags­gemäß verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Rege­lungen der Abschnitte VII. und VIII. 2.
2. Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Kunden – gleich ob wegen eines Sach­man­gels oder sons­tigen Umständen, egal aus welchem Rechts­grund – bestehen nur in den folgenden Fällen:
a. für eine vorsätz­liche Pflicht­ver­let­zung;
b. bei grober Fahr­läs­sig­keit des Inha­bers / der Organe oder leitender Ange­stellter;
c. für die schuld­hafte Verlet­zung von Leben, Körper und Gesund­heit;
d. bei Mängeln, die PYREG arglistig verschwiegen hat;
e. im Falle der Über­nahme einer Garantie für die Beschaf­fen­heit oder das Vorhan­den­sein eines Leis­tungs­er­folges oder der Über­nahme des Beschaf­fungs­ri­sikos;
f. nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz und nach sons­tigen zwin­genden gesetz­li­chen Tatbe­ständen.
3. Bei schuld­hafter und nicht unwe­sent­li­cher Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflichten (sog. Kardi­nal­pflichten) haftet PYREG auch bei grober Fahr­läs­sig­keit nicht leitender Ange­stellter und bei leichter Fahr­läs­sig­keit, in letz­terem Fall begrenzt auf den vertrags­ty­pi­schen, vernünf­ti­ger­weise vorher­seh­baren Schaden. Wesent­liche Vertrags­pflichten sind solche, deren Erfül­lung die ordnungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Vertrages über­haupt erst ermög­licht und auf deren Einhal­tung der Kunde regel­mäßig vertrauen darf.
4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Verjäh­rungs­frist für Ansprüche
1. Vorbe­halt­lich der nach­ste­henden Rege­lung verjähren alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechts­gründen auch immer – in 12 Monaten ab Gefahr­über­gang.
2. Für Scha­dens­er­satz­an­sprüche nach Abschnitt VIII. 2 a-d und f gelten hingegen die gesetz­li­chen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Vertrags­ge­gen­stände, die entspre­chend ihrer übli­chen Verwen­dungs­weise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangel­haf­tig­keit verur­sacht haben.

X. Geis­tiges Eigentum
1. Der Kunde ist berech­tigt, alle Doku­mente oder andere Infor­ma­tionen, die gewerb­liche Schutz­rechte und/oder Urhe­ber­rechte enthalten und von PYREG über­mit­telt wurden, nur für Zwecke des Betriebs oder Instand­hal­tung von Vertrags­ge­gen­ständen zu nutzen.
2. Der Kunde ist nicht berech­tigt, solche Doku­mente oder Infor­ma­tionen an Dritte weiter­zu­geben und darf sie nicht für andere Zwecke nutzen, wie z. B. zum Nachbau der Vertrags­ge­gen­stände (oder Teilen davon), oder Nach­kon­struk­tion und/oder Herstel­lung von Kompo­nenten, Ausrüs­tung oder Teilen.
3. Diese Verpflich­tung des Kunden dauert über das Vertrags­ende fort.
4. Endkunden der Vertrags­ge­gen­stände sowie Personen, die diese vertrags­gemäß nutzen, sind ausdrück­lich keine Dritten im Sinne von Nr. 2 dieses Abschnitts.

XI. Soft­ware­nut­zung
1. Soweit im Liefer­um­fang Soft­ware enthalten ist, wird dem Kunden mit voll­stän­diger Bezah­lung der Vertrags­ge­gen­stände ein nicht ausschließ­li­ches, zeit­lich und räum­lich unbe­schränktes Recht einge­räumt, die gelie­ferte Soft­ware einschließ­lich ihrer Doku­men­ta­tionen zu nutzen.
2. Sie wird zur Verwen­dung auf den dafür bestimmten Vertrags­ge­gen­ständen über­lassen. Eine Nutzung der Soft­ware auf mehr als einem System ist unter­sagt.
3. Der Kunde darf die Soft­ware nur im gesetz­lich zuläs­sigen Umfang (aktuell nach den §§ 69 a ff. UrhG) verviel­fäl­tigen, über­ar­beiten, über­setzen oder von dem Objekt­code in den Quell­code umwan­deln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstel­ler­an­gaben, Urhe­ber­ver­merke, Seri­en­num­mern sowie sons­tige der Programmi­den­ti­fi­ka­tion dienende Merk­male nicht zu entfernen oder ohne vorhe­rige ausdrück­liche Zustim­mung von PYREG zu verän­dern.
4. Alle sons­tigen Rechte an der Soft­ware und den Doku­men­ta­tionen einschließ­lich der Kopien bleiben bei PYREG bzw. beim Soft­ware­lie­fe­ranten. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die Soft­ware zu vermieten oder in sons­tiger Weise unter­zu­li­zen­sieren, sie draht­ge­bunden oder drahtlos öffent­lich wieder­zu­geben oder zugäng­lich zu machen oder sie Dritten – mit Ausnahme von Endkunden oder Personen, welche die Vertrags­ge­gen­stände gemäß den Bestim­mungen des Vertrages nutzen – entgelt­lich oder unent­gelt­lich zur Verfü­gung zu stellen.

XII. Schluss­be­stim­mungen
1. Erfül­lungsort ist Dörth, Deutsch­land, sofern in der Auftrags­be­stä­ti­gung nicht das betref­fende Herstel­lungs­werk ausdrück­lich als Erfül­lungsort ange­geben ist.
2. Für diese AGB und alle Rechts­be­zie­hungen zwischen PYREG und dem Kunden gilt das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss des inter­na­tio­nalen Einheits­rechts, insbe­son­dere des UN-Kauf­rechts.
3. Sollte eine Bestim­mung dieser AGB ganz oder teil­weise nicht rechts­wirksam oder nicht durch­führbar sein oder ihre Rechts­wirk­sam­keit oder Durch­führ­bar­keit später verlieren, so soll hier­durch die Gültig­keit der übrigen Bestim­mungen dieser AGB nicht berührt werden.
4. Sofern gesetz­lich zulässig, ist ausschließ­li­cher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­ver­hältnis unmit­telbar oder mittelbar erge­benden Strei­tig­keiten der Geschäfts­sitz von PYREG in Dörth, Deutsch­land. PYREG ist jedoch berech­tigt, Klage am allge­meinen Gerichts­stand des Kunden zu erheben.

Stand: 18.11.2019